Satzung

des Trägervereins Pfarrhausmuseum Blüthen


§ 1 Vereinsbezeichnung
Der Verein führt den Namen „Trägerverein Pfarrhausmuseum Blüthen“. Er hat seinen Sitz in 19357 Karstädt OT Blüthen. Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und führt dann den Namen „Trägerverein Pfarrhausmuseum Blüthen e.V.“.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in Erhalt, Betrieb, Ausbau und Fortentwicklung des Pfarrhausmuseums Blüthen als Teil des regionalen Kultur- und Bildungsangebots sowie als außerschulischer Lernort. Dies soll geschehen in Gestalt von Ausstellungen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen, der Durchführung baulicher Maßnahmen, der wissenschaftlichen Aufarbeitung regionaler Sozial- und Kirchengeschichte sowie besonderen Angeboten für Kinder und Jugendliche.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Vereinigungen werden, die die Satzung des Trägervereins Pfarrhausmuseum Blüthen anerkennen. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters.
      Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und bedarf der Zustimmung des Vorstands. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er regelt sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag liegt bei € 25,- pro Jahr. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen.
      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wirksam zum Jahresende. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für die fachliche Beratung kann der Vorstand Beiräte einsetzen, für besondere Aufgaben Ausschüsse. Er beruft die Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ebenso sind die Mitglieder des Vorstands im gesetzlich zulässigen Umfang von der persönlichen Haftung gegenüber dem Verein befreit.
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Mitglied des Vereinsvorstands ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
      Der Vorstand erstellt den Haushalts- und Finanzplan, den Tätigkeits- und Finanzbericht, verwaltet das Vermögen des Trägervereins und entscheidet über die Vergabe von Mitteln. Ihm obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
      Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) berufen, der (die) die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstands führt. Die Befugnisse des (der) Geschäftsführers (in) können durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden.
      Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein.
      Wenn ein Drittel aller Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Beratungsgegenstände die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
      Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung immer, sofern ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer bei Anträgen zur Änderung von Zweck und Satzung des Vereins. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Ausgenommen ist ebenfalls ein Antrag auf Auflösung des Vereins (siehe hierzu § 10). Ein Mitglied des Vereins kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Vorstands. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand die Versammlungsleitung und Protokollführung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches von Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterschreiben ist.
      Wahlen erfolgen mit Aussprache und geheim. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      Vereinsmitglieder können Ergänzungsvorschläge und weitere Beschlussvorlagen nebst Begründungen innerhalb von zwei Wochen nach Versendung von Einladung und Tagesordnung postalisch oder per E-Mail beim Vorstand einreichen.
      Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Gäste hinzuziehen. Diese haben im Zusammenhang mit den Beratungsgegenständen, zu deren Erörterung sie beitragen sollen, Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 8 Haushalt und Finanzen, Haftung des Vereins
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens, Spenden, sonstigen Zuwendungen, Projektmitteln der öffentlichen Hand und zweckgebundenen Mitteln. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre einen Kassenprüfer, dessen Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlägt die Entlastung des Vorstandes vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Sollte diese Mitgliederzahl nicht erreicht werden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die auch dann die Auflösung beschließen kann, wenn weniger als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
      Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Kultur zu verwenden hat, gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung.